
Sexuelle Belästigung in Chats
Cyber-Grooming führt aus Tätersicht sehr viel schneller zum Erfolg als im realen Leben. „Leider spiegeln sich die gestiegenen Fallzahlen auch in unserer täglichen Arbeit wider“, bedauert der IT-Forensik-Experte Sebastian Schriever. „Selbst wenn Kinder über Medienkompetenz verfügen, geraten sie in der digitalen Welt schneller in Gefahren oder auf falsche Wege. Es fehlen die Lebenserfahrung und das Bewusstsein für die Gefahr“, erklärt der DVZ-Sachverständige.
Teilweise geben sich die Täter selbst als Kinder oder Jugendliche aus. Täter und Opfer unterhalten sich bspw. über das Spiel und bauen so ein Vertrauensverhältnis auf. Anfangs machten Täter häufig Komplimente. Später könnten diese dann allerdings in Erpressung umschlagen. Haben die Kinder gegenüber dem Cybergroomer ein Geheimnis preisgegeben oder sich gar vor der Kamera entblößt, drohen die Täter zum Beispiel, Informationen oder Aufnahmen zu veröffentlichen. „Das ist Kindern dann so unangenehm, dass sie sich in vielen Fällen noch nicht einmal ihren Eltern anvertrauen, wenn sie Opfer von Cybergrooming geworden sind“, äußert sich Sebastian Schriever besorgt.
Einführung der Versuchsstrafbarkeit
Aus rechtlicher Sicht ist Sexting problematisch. Aber der Versand und der Besitz pornografischer Aufnahmen kann strafrechtlich verfolgt werden, gerade wenn es sich um Nacktbilder von Minderjährigen handelt, die dann als Missbrauchsdarstellungen behandelt werden könnten.
Das Cybergrooming ist gemäß § 176 IV Nr. 3 StGB strafbar. Danach wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um unter anderem das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Doch der Gesetzgeber kämpft weiter gegen Cybergrooming und Kinderpornografie. Ein neuer Gesetzesbeschluss gibt Ermittelnden nun mehr Befugnisse. Im Januar 2020 wurde eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches beschlossen. Damit ist künftig auch schon der Versuch des Cybergroomings strafbar.
Eltern können viel tun, um ihr Kind vor sexuellem Missbrauch im Netz zu schützen. Besonders wichtig ist, dass Eltern gemeinsam mit ihrem Kind altersgerechte Online-Angebote auswählen, Sicherheitsregeln vereinbaren und sich dafür interessieren, mit wem es online in Kontakt steht.
Auch die Politik, Internetanbieter und Unternehmen wie Facebook, Snapchat oder die Online-Spiele-Industrie sind gefragt, um technische Möglichkeiten zu schaffen, Kindern eine sichere Umgebung in der digitalen Welt zu ermöglichen.
Quellen:
https://jura-online.de/blog/2020/01/29/neues-gesetz-gegen-cybergrooming-und-kinderpornografie/ (Abruf 02.02.2022)
https://www.schau-hin.info/grundlagen/sexting-vorsicht-bei-nacktbildern (Abruf 28.02.2022)
https://www.handysektor.de/artikel/ertappt-so-durchschaust-du-cyber-grooming (Abruf 07.03.2022)